Der Beschuldigte hat die Eigenschaft des Wurfmessers als Waffe im Sinne des Waffengesetzes sowie die Möglichkeit gesetzlicher Verbots- oder Bewilligungsvorschriften, so auch im Zusammenhang mit deren Einfuhr, zumindest in Kauf genommen. 12.4 Der Beschuldigte sprach oberinstanzlich – wie hiervor dargelegt – erstmals von einem «informativen Rundgang», der nur 10 Minuten gedauert habe, von einer Idee, welche nach einer Besprechung mit seiner Frau beim Nachtessen gleich wieder verworfen worden sei.