______-showteams angesichts seiner klaren Vorstellung über die Verwendung der Wurfmesser, seiner getätigten Internetsuche sowie der klar erkennbaren Gefährlichkeit eines Wurfmessers keinerlei Gedanken über ein allfälliges Verbot oder eine damit einhergehende Bewilligungspflicht gemacht haben will. Der Beschuldigte hat die Eigenschaft des Wurfmessers als Waffe im Sinne des Waffengesetzes sowie die Möglichkeit gesetzlicher Verbots- oder Bewilligungsvorschriften, so auch im Zusammenhang mit deren Einfuhr, zumindest in Kauf genommen.