Am Ergebnis, dass er sich vorgängig hätte informieren müssen und es unter den gegebenen Umständen billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den Wurfmesser um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handeln könnte, ändern schliesslich auch seine genannten Beispiele (der Zirkus Knie führe auch solche Nummern auf oder dass in der Schweiz viele Wurfmesser problemlos erhältlich seien) nichts. Nach dem Gesagten ist es unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte als technischer Leiter und Materialchef eines regelmässig an der E.________(Veranstaltung) auftretenden ____