Es bleibt anzufügen, dass der Vergleich mit den vom Beschuldigten erwähnten Gegenständen bereits deshalb ungeeignet ist, ein nachvollziehbares Unwissen seinerseits zu begründen, als es sich bei einem Wurfmesser offensichtlich nicht um einen Alltagsgegenstand handelt. Der Einsatz als Waffe ist – anders als die von ihm genannten Gegenstände – eindeutig primärer Verwendungszweck eines Wurfmessers, was dem Beschuldigten bekannt sein musste. Ziel seiner Wurfmessershow sollte denn auch sein, mit den Wurfmessern eine Gefährlichkeit vorzutäuschen.