11 nung und der Verwendung her klar um eine Waffe handelt und dass dies dem Beschuldigten (Anmerkung der Kammer: einem gebildeten technischen Leiter und Materialchef eines ________-showteams mit ________ Shows an der E.________(Veranstaltung)) im Bestellzeitpunkt ebenfalls klar gewesen sein dürfte (pag. 23). Es bleibt anzufügen, dass der Vergleich mit den vom Beschuldigten erwähnten Gegenständen bereits deshalb ungeeignet ist, ein nachvollziehbares Unwissen seinerseits zu begründen, als es sich bei einem Wurfmesser offensichtlich nicht um einen Alltagsgegenstand handelt.