200 Z. 18 f.; es sei die Idee gewesen, dass man das Ganze nur spiele und die Wurfmesser gar nicht wirklich geworfen hätte). Der Beschuldigte wusste damit bereits im Zeitpunkt seiner Internetsuche um die Gefährlichkeit von Wurfmessern, deren Name und Aussehen die potenzielle Gefährlichkeit im Übrigen bereits implizieren. Insofern ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass es sich bei einem Wurfmesser im Gegensatz zu den vom Beschuldigten genannten Vergleichsgegenständen (Küchenmesser, Brieföffner, Äxte) schon optisch, von der Bezeich-