Die inkriminierten und verbotenen Wurfmesser stellen damit dasjenige Produkt dar, nach welchem der Beschuldigte bewusst und mit der Intention gesucht hatte, es (allenfalls später) für eine Show zu bestellen; er irrte gerade nicht über den Kaufgegenstand. Entsprechend wollte der Beschuldigte die Wurfmesser keinesfalls ihrem tatsächlichen Zweck entsprechend einsetzen, um die Darsteller und Zuschauer nicht zu gefährden resp. weil weder die Fähigkeiten dazu bestanden noch die Sicherheit hätte gewährleistet werden können (pag. 21 und 25, pag. 45 Z. 1 f., pag. 200 Z. 18 f.;