45 Z. 5 und 13 ff., pag. 205 Z. 4 ff.), zu wenig glaubhaft wirkend (pag. 45 Z. 5, pag. 202 Z. 44) gewesen seien. Die Show und folglich auch die Wurfmesser sollten möglichst glaubhaft / martialisch / attraktiv / überzeugend wirken (pag. 45 Z. 2 ff., pag. 200 Z. 35 ff., pag. 201 Z. 18). Hierfür mussten sie eine gewisse, authentische Grösse und Gewicht aufweisen und sie sollten möglichst echt resp. gefährlich aussehen. Die inkriminierten und verbotenen Wurfmesser stellen damit dasjenige Produkt dar, nach welchem der Beschuldigte bewusst und mit der Intention gesucht hatte, es (allenfalls später) für eine Show zu bestellen;