12. Würdigung der Kammer 12.1 Der Beschuldigte machte einerseits fehlendes Wissen um die Waffenqualität eines Wurfmessers sowie Fahrlässigkeit bei seiner Bestellung (Fehlklick auf die im Touchpad integrierte Maustaste) geltend. Die Kammer erachtet beide durch den Beschuldigten genannten Punkte aus nachfolgenden Gründen (E 12.3. betreffend Wissen, E 12.4. betreffend Wollen) als unglaubhaft, wobei der angeklagte Sachverhalt selbst dann erfüllt wäre, wenn den Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Bestellung versehentlich abgegeben habe, gefolgt würde (E 12.6.). 12.2 Der Beschuldigte ist gleichzeitig Präsident des Vereins F.___