Damit habe sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht oder nur am Rande auseinandergesetzt. Dieses entscheidende Element habe der im erstinstanzlichen Verfahren nicht vertretene Beschuldigte eingebettet, obwohl dessen Verteidigungsstrategie auf der fehlenden Kenntnis des Verbots gelegen habe. Dabei handle es sich um ein originelles und wahres Detail, die Touchpads seien nämlich tatsächlich berührungsempfindlich. Dies erfinde man nicht einfach so, vor allem wenn es für die eigene Verteidigungsstrategie gar nicht wichtig sei.