133 E. 6 f.). Im Ergebnis müsse davon ausgegangen werden, dass die Auslösung des Bestellvorgangs auf dem Laptop des Beschuldigten durch ein Versehen erfolgt sei (zum Ganzen pag. 134 E. 8). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus, es gehe nur um die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht geglaubt habe, dass er den Bestellbutton irrtümlich gedrückt habe. Damit habe sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht oder nur am Rande auseinandergesetzt.