Weiter habe sie darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschuldigten mit der Tatsache, dass er regelmässig ________-shows organisiere und immer bemüht sei, weitere spannende Nummern zu kreieren, übereinstimmten. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sei anzufügen, dass der Beschuldigte denn auch dargelegt habe, dass letztendlich das geringe Gesamtgewicht der Messer ausschlaggebend dafür gewesen sei, auf eine Bestellung zu verzichten, was er detailliert begründet habe, indem er das Gesamtgewicht der Bestellung in Relation zum Gewicht eines realistischen Wurfmessers gesetzt habe.