11.2 Beschuldigter Die Verteidigung brachte für den Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihren Beweisschluss, wonach der Beschuldigte die Messer versehentlich bestellt habe, sorgfältig begründet. Sie habe anders als die (General-)Staatsanwaltschaft einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhalten und dargelegt, dass dessen Aussagen konstant, originell, detailliert und nicht einstudiert seien.