Der Beschuldigte hätte gestützt auf diese Informationen weitere Abklärungen zur Rechtslage vornehmen müssen und die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte nach Konsultation der Internetseiten nicht zumindest gebilligt habe, dass es sich bei den von ihm bestellten Wurfmessern um Waffen handelte (zum Ganzen pag. 120 f. E. 10-14). In der oberinstanzlichen Triplik führte die Generalstaatsanwaltschaft sodann aus, bei Google tauchten unter dem Begriff «Wurfmesser» direkt Einfuhrwarnungen auf. Selbst wenn man «throwing knife» eingebe, käme als Erstes die Übersetzung, nämlich «Wurfmesser». Der Beschuldigte sei intelligent, erfolgreich, habe eine _____