Soweit der Beschuldigte vorbringe, gerade aufgrund der Informationen auf den genannten Internetseiten darauf vertraut zu haben, dass es sich bei den Wurfmessern nicht um Waffen handle, vermöge seine Argumentation hinsichtlich der expliziten Hinweise auf die Rechtslage und des mehrfach erwähnten Schlagworts «Waffe» nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte hätte gestützt auf diese Informationen weitere Abklärungen zur Rechtslage vornehmen müssen und die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte nach Konsultation der Internetseiten nicht zumindest gebilligt habe, dass es sich bei den von ihm bestellten Wurfmessern um Waffen handelte (zum Ganzen pag.