Schliesslich sei der Begriff «Waffe» unter dem Verwendungszweck aufgeführt und die Begriffe «Messer (Waffe)» sowie «Wurfwaffe» seien in der Kategorienbezeichnung aufgelistet. Soweit der Beschuldigte vorbringe, gerade aufgrund der Informationen auf den genannten Internetseiten darauf vertraut zu haben, dass es sich bei den Wurfmessern nicht um Waffen handle, vermöge seine Argumentation hinsichtlich der expliziten Hinweise auf die Rechtslage und des mehrfach erwähnten Schlagworts «Waffe» nicht zu überzeugen.