120 E. 8). Weiter rügte die Generalstaatsanwaltschaft, gestützt auf die vom Beschuldigten betriebenen Recherchen zu Wurfmessern müsse davon ausgegangen werden, dass er es für möglich gehalten resp. ihm bewusst gewesen sei, dass es sich bei den bestellten Messern um verbotene Waffen handelte. Er habe nämlich angegeben, dass er abgeklärt habe, ob für seine ________-show ein Teil mit Wurfmessern möglich wäre. Dazu habe er sich im Internet über Wurfmesser informiert. Die Suche nach Wurfmessern habe er nicht direkt auf der Internetseite wish.com gestartet, sondern diese vielmehr erst nach einer Suchabfrage bemerkt.