8 schienen wären, dann hätte er wohl weiter nach anderen geeigneteren Wurfmessern gesucht und diese bestellt. Weil der Beschuldigte dies jedoch unterlassen habe, sei davon auszugehen, dass er mit der Bestellung zufrieden gewesen sei oder zumindest das Eintreffen der Wurfmesser habe abwarten wollen, um deren Eignung für die Show zu prüfen. Das Ablassen von der Idee, Wurfmesser bei der Show zu verwenden, sei schliesslich erst erfolgt, als der Beschuldigte über die Bewilligungspflicht in Kenntnis gesetzt worden sei (zum Ganzen pag. 120 E. 8).