Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe nichts unternommen, um die getätigte Bestellung zu stornieren (was Rückschlüsse auf den Vorsatz zulasse, zumal es wenig schlüssig erscheine, eine Bestellung von vermeintlich für die ________-show ungeeigneten Wurfmessern nicht zu stornieren und damit unnütze Kosten in Kauf zu nehmen, pag. 143 E. 2). Im Zeitpunkt der Bestellung habe er zudem Messer für seine Show bestellen wollen und entsprechend im Internet danach recherchiert. Wenn ihm die angeblich versehentlich bestellten Wurfmesser tatsächlich zu klein und somit als ungeeignet er-