11. Vorbringen der Parteien 11.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zunächst vor, die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Bestellung unwillentlich getätigt habe, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe nichts unternommen, um die getätigte Bestellung zu stornieren (was Rückschlüsse auf den Vorsatz zulasse, zumal es wenig schlüssig erscheine, eine Bestellung von vermeintlich für