Es sei in Anbetracht der ________-show, die der Beschuldigte regelmässig organisiere und immer bemüht sei, weitere spannende Nummern zu kreieren, nachvollziehbar, dass er sich erst einmal im Internet habe schlau machen wollen, was es für Wurfmesser gebe. Der Beschuldigte habe den Bestellvorgang versehentlich ausgelöst, es aus Bequemlichkeit aber unterlassen, alles in die Wege zu leiten, um die Bestellung zu stornieren. Zudem habe er überhaupt nicht damit gerechnet, dass die von ihm versehentlich bestellten Wurfmesser bewilligungspflichtig seien.