10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die ihres Erachtens glaubhaften (d.h. konstanten, originellen, detaillierten und nicht einstudiert wirkenden) Aussagen des Beschuldigten für erstellt, dass dieser die fraglichen Wurfmesser versehentlich bestellt und zudem nicht gewusst habe, dass es sich dabei um Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) gehandelt habe, die eine Erwerbs- und Einfuhrbewilligung bedingt hätten. Es sei in Anbetracht der ___