der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 63 ff.). Des Weiteren wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 12 hiernach) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Nachfolgend wird ergänzend die oberinstanzliche Einvernahme zusammengefasst. Der Beschuldigte gab oberinstanzlich im Wesentlichen zu Protokoll, er habe die Idee gehabt, für seine ________-show an der E.________ (Veranstaltung) eine artistische, zirzensische Wurfmessernummer aufzuführen, weshalb er im Internet nach Wurfmessern gesucht habe.