SR 311.0) nicht angefochten hat. Weil der Beschuldigte weder eigenständige Berufung noch Anschlussberufung erklärte und sich der Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände explizit nicht widersetzt (pag. 136), erwuchs das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf diese Verfügung in 4 Rechtskraft. Soweit weitergehend hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.