5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft teilte in ihrer Berufungserklärung mit, die Berufung richte sich gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil (pag. 75). Der Verteidigung ist indessen zuzustimmen, dass die Generalstaatsanwaltschaft gestützt auf ihre Anträge (pag. 75, 117 und 209) die vorinstanzlich verfügte Einziehung der beschlagnahmten sechs Wurfmesser in Etui zur Vernichtung gemäss Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht angefochten hat.