152 f.). Mit Verfügung vom 24. März 2023 (pag. 162 f.) teilte die Verfahrensleitung – unter Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung – mit, dass das Verfahren im mündlichen Verfahren weitergeführt werde, zumal die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin materiell auch Sachverhaltsrügen vorbringe. Sie wies ferner darauf hin, dass die eingereichten Begründungen in den Akten verblieben.