Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. September 2022 die Berufungsbegründung ein (pag. 117 ff.). Die ebenfalls innert einmaliger Fristerstreckung namens des Beschuldigten eingegangene Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ datiert vom 12. Oktober 2022 (pag. 131 ff.). Die fristgerechte Replik der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 1. November 2022 (pag. 142 f.) und die Duplik des Beschuldigten vom 14. November 2022 (pag. 147 ff.). Am 15. November 2022 verfügte die Verfahrensleitung, der Schriftenwechsel werde als abgeschlossen erachtet (pag. 152 f.).