_ teilte mit Schreiben vom 4. Juli 2022 innert gesetzter Frist mit, der Beschuldigte sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 97). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an, setzte die oberinstanzliche Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2022 ab und forderte die Generalstaatsanwaltschaft auf, innert gesetzter Frist die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 99 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. September 2022 die Berufungsbegründung ein (pag.