2 Am 4. März 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2022 vorgeladen (pag. 88 f.). Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. a und b StPO (pag. 92 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom 4. Juli 2022 innert gesetzter Frist mit, der Beschuldigte sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag.