d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vor, und forderte den Beschuldigten auf, innert 20 Tagen mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidigung zu beauftragen wünsche (pag. 79 f.). Weil der Beschuldigte in der Folge keine Wunschverteidigung nannte, wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2022 Rechtsanwalt B.________ mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 82 f.).