Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft formund fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 74 f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) erklärte innert gesetzter Frist weder die Anschlussberufung noch beantragte er begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 79 f.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;