Wird eine schriftliche Begründung verlangt, kostet dies CHF 600.00. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten 6 Wurfklingen in Etui werden zuhanden der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen und Sprengstoff zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]