C.________ wird schuldig erklärt des Hausfriedensbruchs, begangen am 1. Oktober 2020 in H.________ zum Nachteil der F.______ AG und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 186 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 480.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 4 Tage bestimmt. 3. Zu den hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00.