nachforderbarer Betrag CHF 511.55 18 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'133.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'133.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 511.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. I.