Schliesslich ist der gebotene Zeitaufwand im vorliegenden Fall für beide amtlichen Verteidigungen deckungsgleich. Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen. Die Berechnung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. 17 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. A.________ wird schuldig erklärt des Hausfriedensbruchs, begangen am 1. Oktober 2020 in H.________ zum Nachteil der F.______ AG und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 186 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: