16 Verfügungen des Obergerichts insgesamt 2 Stunden verrechnet. Ferner schlagen zwei (ebenfalls äusserst kurze) Schreiben für Fristerstreckungsgesuche mit 0.5 Stunden zu Buche. Es rechtfertigt sich, den total geltend gemachten Zeitaufwand von 11.84 Stunden (inkl. Aufwendungen Substitut/Substitutin) auf den Rechtsanwältin B.________ zu vergütenden Zeitaufwand von 9.5 Stunden (wiederum inkl. Aufwendungen Substitut/Substitutin) zu kürzen. Schliesslich ist der gebotene Zeitaufwand im vorliegenden Fall für beide amtlichen Verteidigungen deckungsgleich.