Ferner ist für die Kenntnisnahme von mehreren (äusserst kurzen) Verfügungen des Obergerichts ein (überhöhter) Aufwand von total rund 1.5 Stunden ausgewiesen. Dies rechtfertigt eine Kürzung um eine weitere Stunde. Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand wird somit um 2 Stunden gekürzt. Es verbleibt ein zu vergütender Zeitaufwand von 9.5 Stunden (gerundet). Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen. Die Berechnung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. 18.3 Betreffend Rechtsanwalt D.________ Auch in der Honorarnote von Rechtsanwalt D.__