Betreffend Rechtsanwältin B.________ In der Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ finden sich zahlreiche Leistungen, die praxisgemäss als Kanzleiauslagen behandelt und nicht zum ordentlichen Anwaltstarif vergütet werden (16. März, Fristerstreckungsgesuch; 7. April, Fristerstreckungsgesuch; 5. Mai, Versand Berufungsantwort; 27. Mai, Eingabe Honorarnote). Der ausgewiesene Aufwand wird daher um eine Stunde gekürzt. Ferner ist für die Kenntnisnahme von mehreren (äusserst kurzen) Verfügungen des Obergerichts ein (überhöhter) Aufwand von total rund 1.5 Stunden ausgewiesen.