Die Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen hingegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden somit beiden Beschuldigten jeweils hälftig, ausmachend je CHF 1’500.00, auferlegt.