Angesichts des geringen Aufwands zur Ausfertigung des schriftlichen Urteilsmotivs wird von einem redaktionellen Versehen ausgegangen und die Gebühr für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung lediglich einmal, also im Betrag von CHF 600.00, berücksichtigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit insgesamt CHF 2'600.00. Da beide Beschuldigten verurteilt werden, werden ihnen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten jeweils hälftig, ausmachend je CHF 1'300.00, zur Bezahlung auferlegt.