Der bedingte Strafvollzug ist beiden Beschuldigten zu gewähren und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festzusetzen. Angesichts ihres unkooperativen Verhaltens im Verfahren und dem völligen Fehlen jeglicher Einsicht und Reue ist es angezeigt, ihnen eine Verbindungsbusse im Sinne einer «Denkzettel-Busse» im Umfang von ⅕ aufzuerlegen. Die Verbindungsbusse wird somit auf CHF 120.00 festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 4 Tage bestimmt. Entsprechend reduziert sich die bedingte Geldstrafe auf 16 Tagessätze. 16.6 Fazit und konkrete Strafe Der Beschuldigte 1, A.___