13 nicht mehr im Elternhaus (pag. 130, Z. 18). Über seine persönlichen Verhältnisse verweigerte er im Weiteren die Aussage. Einkünfte und Ersparnisse des Beschuldigten 1 sind gering. Angesichts der (bekannten) persönlichen Verhältnisse rechtfertigt sich ein Pauschalabzug von 50% vom Nettoeinkommen. Somit resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00. 16.4.3 Betreffend den Beschuldigten 2 C.________ liess sich nicht über seine finanziellen Verhältnisse befragen (pag.