Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 16.4.2 Betreffend den Beschuldigten 1 A.________ bestand die Matura und generierte in dieser Zeit kein Einkommen, verfügt aber über Ersparnisse (vgl. die Steuerveranlagungsverfügung 2019; pag. 48). Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse generierte er als Zivildienstleistender ein Nettoeinkommen von CHF 1'800.00 pro Monat. Er wohnt