Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist – auch für einkommenschwache Personen – das strafrechtliche Nettoeinkommen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse.