Sie sind nicht vorbestraft und es ist von einer normalen Strafempfindlichkeit auszugehen. Beide Beschuldigten legten kein Geständnis ab und verweigerten durchwegs die Aussage und die Mitwirkung, wozu sie grundsätzlich berechtigt sind. Ins Auge springt indes ihr Mangel an Kooperation im Strafverfahren. So teilten sie beide nach Erhalt der polizeilichen Vorladung mit, dass sie «aus privaten Gründen» unabkömmlich seien, baten um Terminvorschläge seitens der Polizei «ab frühestens November» und teilten überdies mit, dass sie nicht zur Aussage bereit seien (pag. 15 f.). Von Kooperation im Verfahren kann nicht die Rede sein.