Zu seiner Person verweigerte er im Übrigen die Aussage (pag. 199 f.). Der Beschuldigte 2 hat vor rund einem Jahr eine nicht näher spezifizierte schulische Erstausbildung abgeschlossen und machte seither ein Zwischenjahr, in dem er «nicht Nichts machen» wollte (pag. 132, Z. 116 ff.). Zur Erhebung weiterer Angaben zu seiner Person liess er sich nicht aufbieten (pag. 211 ff.). Die persönlichen Verhältnisse beider sind geordnet und geben keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien her. Sie sind nicht vorbestraft und es ist von einer normalen Strafempfindlichkeit auszugehen.