Nach Ansicht der Kammer ist die objektive Tatschwere des vorliegenden Falles leicht höher zu gewichten als der Referenzsachverhalt, weil hier – des nachts – eine Absperrung zu einer Baustelle missachtet wurde, auf welcher generell keine Unbefugten Zutritt haben. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint unter dem Titel der objektiven Tatschwere angemessen. 16.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigten handelten mit direktem Vorsatz. Ihr Wille war darauf gerichtet, die Baustelle zu betreten. Die subjektive Tatschwere ist neutral.