186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Die Verletzung des Hausrechts durch unbefugtes Betreten einer Baustelle erscheint nicht sehr gravierend. Das betroffene Rechtsgut wurde nur geringfügig verletzt. Die Beschuldigten spähten die Absperrung der Baustelle während einiger Zeit aus und drangen anschliessend auf eine nicht bekannte Weise, ohne einen Schaden zu verursachen, ein und verweilten dort nur einige Minuten.