16. Konkrete Strafzumessung betreffend beide Beschuldigten 16.1 Strafart Art. 186 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Tatschwere ist im untersten Bereich anzusiedeln und beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft (pag. 188 f.). Es sind folglich Geldstrafen auszusprechen. 16.2 Tatkomponenten 16.2.1 Objektive Tatschwere Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1).