11 Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 15. Vorbemerkungen Die Kriterien für die Strafzumessung sind für beide Beschuldigten im Wesentlichen identisch. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit für beide, soweit nichts Anderes festgehalten wird.